Auszug aus der

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581; Berichtigung vom 25.10.2000, GBl. S. 698)

 

§ 109

Prüfungseinrichtungen

(1) Stadtkreise und Große Kreisstädte müssen ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einrichten, sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamts bedienen. Andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamts bedienen. Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt können einen geeigneten Bediensteten als Rechnungsprüfer bestellen oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfers bedienen; §§ 110 bis 112 gelten  entsprechend.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht im Übrigen dem Bürgermeister unmittelbar.

(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß hauptamtlicher Beamter sein. Er muss die Befähigung zum Gemeindefachbeamten haben oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen und die für sein Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.

(4) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamts kann einem Beamten nur durch Beschluss des Gemeinderats und nur dann entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluss muß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats gefasst werden und ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen zum Bürgermeister, zu einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, zum Fachbeamten für das Finanzwesen sowie zum Kassenverwalter, zu dessen Stellvertreter und zu anderen Bediensteten der Gemeindekasse nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen. Sie dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit der Unabhängigkeit und den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts vereinbar ist. Sie dürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.

(6) Für den Rechnungsprüfer gelten die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend.

 

§ 110

Örtliche Prüfung der Jahresrechnung

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung vor der Feststellung durch den Gemeinderat daraufhin zu prüfen, ob

  1. bei den Einnahmen und Ausgaben und bei der Vermögensverwaltung nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren worden ist,

  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,

  3. der Haushaltsplan eingehalten worden ist und

  4. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Jahresrechnung durchzuführen. Es legt dem Bürgermeister einen Bericht über das Prüfungsergebnis vor. Dieser veranlasst die Aufklärung von Beanstandungen. Das Rechnungsprüfungsamt fasst seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammen, der dem Gemeinderat vorzulegen und  vom Leiter des Rechnungsprüfungsamts zu erläutern ist.

 

§ 111

Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe vor der Feststellung durch den Gemeinderat auf Grund der Unterlagen der Gemeinde und der Eigenbetriebe in entsprechender Anwendung des § 110 Abs. 1 zu prüfen. Die Prüfung ist innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Jahresabschlüsse durchzuführen. Bei der Prüfung ist ein vorhandenes Ergebnis einer Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sondervermögen nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie Treuhandvermögen nach § 97 Abs. 1 Satz 1, sofern für diese Vermögen die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden.

 

§ 112

Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts

(1) Außer der Prüfung der Jahresrechnung (§ 110) und der Jahresabschlüsse (§ 111) obliegt dem Rechnungsprüfungsamt

  1. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei der Gemeinde und bei den Eigenbetrieben zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse,

  2. die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei den Kassen der Gemeinde und Eigenbetriebe,

  3. die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe.

(2) Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. die Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,

  2. die Prüfung der Ausschreibungsunterlagen und des Vergabeverfahrens auch vor dem Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen.

  3. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und

  4. die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.

 

§ 113

Prüfungsbehörden

(1) Prüfungsbehörde ist die Rechtsaufsichtsbehörde, bei Gemeinden mit mehr als 4 000 Einwohnern die Gemeindeprüfungsanstalt. Die Gemeindeprüfungsanstalt handelt im Auftrag der Rechtsaufsichtsbehörde unter eigener Verantwortung.

(2) Die Zuständigkeiten der Prüfungsbehörden nach Absatz 1 Satz 1 wechseln nur, wenn die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils überschritten oder jeweils unterschritten wird. Die Änderung tritt mit dem Beginn des dritten Jahres ein. Ist mit der Prüfung bereits begonnen worden, bleibt die Zuständigkeit bis zu deren Abschluß nach § 114 Abs. 5 unverändert.

 

§ 114

Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung

(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf , ob

  1. bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und

  2. die staatlichen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet

worden sind. Bei der Prüfung sind vorhandene Ergebnisse der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung (§ 110), der Jahresabschlüssse (§ 111)  und einer Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen.

(2) Auf Antrag der Gemeinde soll die Prüfungsbehörde diese in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung beraten.

(3) Die überörtliche Prüfung soll innerhalb von vier Jahren nach Ende des Haushaltsjahres unter Einbeziehung sämtlicher vorliegender Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse vorgenommen werden.

(4) Die Prüfungsbehörde teilt das Ergebnis der überörtlichen Prüfung in Form eines Prüfungsberichts der Gemeinde und, wenn die Gemeindeprüfungsanstalt Prüfungsbehörde ist, der Rechtsaufsichtbehörde mit. Über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts ist der Gemeinderat zu unterrichten (§ 43 Abs. 5); jedem Gemeinderat ist auf Verlangen Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren.

(5) Die Gemeinde hat zu den Feststellungen des Prüfungsberichts über wesentliche Anstände gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde und, wenn die Gemeindeprüfungsanstalt Prüfungsbehörde ist, gegenüber dieser innerhalb einer dafür bestimmten Frist Stellung zu nehmen; dabei ist mitzuteilen, ob den Feststellungen Rechnung getragen ist. Hat die überörtliche Prüfung keine wesentlichen Anstände ergeben oder sind diese erledigt, bestätigt die Rechtsaufsichtsbehörde dies der Gemeinde zum Abschluss der Prüfung. Soweit wesentliche Anstände nicht erledigt sind, schränkt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestätigung entsprechend ein; ist eine Erledigung noch möglich, veranlasst sie gleichzeitig die Gemeinde, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.

 

§ 114a

(1) Programme für automatisierte Verfahren zur Abwicklung von Vorgängen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinden sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen sind darauf zu prüfen, ob sie eine ordnungsgemäße Abwicklung dieser Finanzvorgänge gewährleisten; dasselbe gilt für die wesentlichen Änderungen dieser Programme. Die Prüfungspflicht entfällt bei einfachen Programmen von geringer finanzwirtschaftlicher Bedeutung, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung bereits im Rahmen der Freigabe ihrer Anwendung festgestellt wird. Den zuständigen Stellen ist Gelegenheit zu geben, die Programme und die Programmänderungen vor ihrer Anwendung zu prüfen. Bei Programmen, die für mehrere Gemeinden Anwendung finden sollen, genügt eine Prüfung. Den für die Programmprüfung zuständigen Stellen ist es zu ermöglichen, die Ordnungsmäßigkeit der Programmanwendung an Ort und Stelle zu überprüfen.

(2) Für die Prüfung der Programme, die von der Datenzentrale und den Zusammenschlüssen für kommunale Datenverarbeitung oder von Unternehmen, an denen diese beteiligt sind, angeboten werden, ist die Gemeindeprüfungsanstalt zuständig. Auf Ersuchen der Gemeindeprüfungsanstalt kann das Rechnungsprüfungsamt einer beteiligten Gemeinde vom Bürgermeister mit der Mitwirkung an der Prüfung oder mit der Durchführung beauftragt werden. Es können mehrere Rechnungsprüfungsämter gemeinsam an einer Programmprüfung mitwirken oder diese durchführen.

(3) Für die Prüfung der übrigen Programme ist in Gemeinden mit einem Rechnungsprüfungsamt dieses und in anderen Gemeinden der Bürgermeister oder die von ihm bestimmte Stelle der Gemeinde zuständig. Nach der Entscheidung des Bürgermeisters können sich die zuständigen Stellen bei der Durchführung der Prüfung Dritter bedienen. Über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen, der dem Bürgermeister vorzulegen ist, wenn dieser nicht selbst geprüft hat. Der Bürgermeister hat die festgestellten Anstände ausräumen zu lassen. In begründeten Einzelfällen kann die Gemeindeprüfungsanstalt auf Antrag der Gemeinde an der Prüfung mitwirken oder diese durchführen. Bei Programmen von erheblicher überörtlicher Bedeutung soll die Gemeindeprüfungsanstalt auf Antrag an der Prüfung mitwirken oder diese durchführen.

(4) Einer Programmprüfung nach den Absätzen 2 und 3 bedarf  es nicht, wenn das Programm von einer anderen amtlichen Stelle, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden ist und diese durch einen abschließenden Vermerk bestätigt haben, dass das Programm eine ordnungsgemäße Abwicklung der Finanzvorgänge gewährleistet.