in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.I/01 S.154), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl.I/01 S.298)
§ 111
Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamts
In kreisfreien Städten muß ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet werden. Andere amtsfreie Gemeinden und Ämter können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
§ 112
Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihr unmittelbar unterstellt. Die Gemeindevertretung, der Hauptausschuß und der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor haben das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Gemeindevertretung oder der Amtsausschuß bestellt den Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab. Der Leiter und die Prüfer können nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sein und dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.
(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes soll Beamter auf Lebenszeit sein. Er darf nicht mit dem hauptamtlichen Bürgermeister, dem Amtsdirektor, dem Kämmerer, dem Kassenverwalter oder seinem Stellvertreter in einem die Befangenheit nach § 28 begründenden Verhältnis stehen. § 91 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.
§ 113
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:
1. die Prüfung der Jahresrechnung;
2. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung;
3. die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Kassenprüfungen;
4. die Prüfung von Vergaben;
5. bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft die Prüfung der Programme;
6. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(2) Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände;
2. die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit;
3. die Prüfung jeder Anordnung vor ihrer Zuleitung an die Kasse;
4. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Kassen-, Buch und Betriebsführung, soweit sich die Gemeinde eine solche Prüfung bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten hat.
(3) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt.
§ 114
Prüfung der Jahresrechnung
(1) In einer Gemeinde, in der ein Rechnungsprüfungsamt besteht (§ 111), prüft dieses die Jahresrechnung mit allen Unterlagen daraufhin, ob
1. der Haushaltsplan eingehalten ist;
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind;
3. bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren ist;
4. die Vorschriften über Verwaltung und Nachweis des Vermögens und der Schulden eingehalten sind.
In die Prüfung der Jahresrechnung sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Sozialhilfe vorgenommen werden.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtmäßigen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
(3) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt nicht besteht, obliegt die Rechnungsprüfung im Rahmen des § 113 Abs. 1 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.
(4) Das Rechnungsprüfungsamt hat das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 in einem Schlußbericht zusammenzufassen. Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 ist für den Träger der Sozialhilfe gesondert darzustellen.
§ 115
Rechnungsprüfungsausschuß
Die Gemeindevertretung kann einen Rechnungsprüfungsausschuß bilden. Dem Rechnungsprüfungsausschuß obliegen die Aufgaben nach § 113. Der Rechnungsprüfungsausschuß bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes.
§ 116
Überörtliche Prüfung
(1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Gemeinde sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ihrer Sondervermögen erstreckt sich darauf, ob
1. die Gesetze und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen (§ 3) eingehalten sind;
2. die zweckgebundenen Staatszuweisungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
3. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.
(2) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der kreisfreien Städte und ihrer Sondervermögen ist Aufgabe des Landesrechnungshofs. Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und ihrer Sondervermögen sowie der Ämter und deren Sondervermögen obliegt dem Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Sie wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises im Auftrag des Landesrechnungshofs wahrgenommen. § 90 der Landeshaushaltsordnung findet entsprechende Anwendung; die Prüfung erstreckt sich nicht auf die politische Entscheidung der Gemeinde. Das Nähere regelt eine Verordnung, die die Landesregierung nach Anhörung des Landesrechnungshofs, der kommunalen Spitzenverbände und im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Inneres des Landtages erläßt.
(3) Die mit der Durchführung überörtlicher Prüfungen beauftragten Prüfer sind bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig.
(4) Der Prüfungsbericht ist der Gemeinde und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zu übermitteln. Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor gibt den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichtes der Gemeindevertretung bekannt. Jedem Gemeindevertreter ist auf Verlangen Einsicht in den vollständigen Prüfungsbericht zu gewähren.
§ 117
Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind zu prüfen (Jahresabschlußprüfung). In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Ferner sind zu prüfen,
1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist auch zu prüfen, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird;
2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität;
3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben,
4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.
(2) Über die Prüfung ist schriftlich zu berichten. Die Kosten der Jahresabschlußprüfung trägt der Betrieb. Eine Befreiung von der Jahresabschlußprüfung ist zulässig. Sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.
(3) Für die Zuständigkeit gilt § 116 Abs. 2 entsprechend. Die zuständige Stelle kann sich zur Durchführung der Jahresabschlußprüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Die Gemeinde kann einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Dem Vorschlag der Gemeinde soll gefolgt werden. Die zuständige Stelle kann zulassen, daß der Betrieb im Einvernehmen mit ihm einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt.
§ 118
Prüfung des Jahresabschlusses bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Eigenbetrieben
Die Vorschrift des § 117 gilt entsprechend für Einrichtungen, die gemäß § 103 Abs. 1 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.