Auszug aus der

Hessischen Gemeindeordnung

in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und der kommunalen Selbstverwaltung vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2)

 

§ 128

Prüfung der Jahresrechnung

(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Rechnung mit allen Unterlagen daraufhin, ob

1. der Haushaltsplan eingehalten ist,

2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,

3. bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren ist,

4. die Anlagen zur Jahresrechnung vollständig und richtig sind.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt faßt das Ergebnis seiner Prüfung in einem Schlußbericht zusammen.

 

§ 129

Rechnungsprüfungsamt

Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, andere Gemeinden können es einrichten. In Gemeinden, für die kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. Zum Ausgleich der Kosten, die dem Landkreis durch diese Prüfungstätigkeit entstehen, können Prüfungsgebühren erhoben werden.

 

§ 130

Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamts

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig. Der Gemeindevorstand kann keine Weisungen erteilen, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen. Im übrigen bleiben die Befugnisse des Gemeindevorstands und des Bürgermeisters unberührt.

(2) Die Gemeindevertretung kann sich des Rechnungsprüfungsamts bedienen, bestimmte Prüfungsaufträge erteilen und unmittelbare Auskünfte verlangen.

(3) Zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts ist die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich. Das gleiche gilt für die Abberufung und für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes. Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.

(4) Zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts soll nur bestellt werden, wer eine gründliche Erfahrung im Kommunalwesen, insbesondere auf dem Gebiet des gemeindlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, besitzt. Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamter sein und darf mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, dem Bürgermeister und den Beigeordneten weder bis zum dritten Grade verwandt noch bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein. Im übrigen gilt § 110 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 entsprechend.

(5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen Zahlungen weder anordnen noch ausführen.

 

§ 131

Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:

1. die Prüfung der Jahresrechnung (§ 128),

2. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,

3. die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und der Eigenbetriebe einschließlich der Sonderkassen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen,

4. bei Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Finanzwesen die Prüfung der Verfahren vor ihrer Anwendung, soweit nicht der Minister des Innern Ausnahmen zuläßt,

5. im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Nr. 1 bis 4 zu prüfen, ob zweckmäßig und wirtschaftlich verfahren wird.

(2) Der Gemeindevorstand, der Bürgermeister, der für die Verwaltung des Finanzwesens bestellte Beigeordnete und die Gemeindevertretung können dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,

2. die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse,

3. die Prüfung von Auftragsvergaben,

4. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,

5. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe,

6. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist,

7. die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten hat.

 

§ 132

Überörtliche Prüfung, Prüfung der Wirtschaftsbetriebe

(1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen-, Rechnungswesens und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung wird durch besonderes Gesetz geregelt.

(2) Die für die Prüfung der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

 

§ 133

Erprobung neuer Steuerungsmodelle (Experimentierklausel)

(1) Das Ministerium des Innern kann für die Erprobung neuer Modelle zur Steuerung der Gemeindeverwaltung auf Antrag im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und der nach § 154 erlassenen Regelungen nach Maßgabe des Abs. 2 zulassen. Die Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(2) Ausnahmen können zugelassen werden von den Regelungen über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, die Jahresrechnung, die örtliche Rechnungsprüfung und von Regelungen zum Gesamtdeckungsprinzip, zur Deckungsfähigkeit und zur Buchführung sowie anderen Regelungen, die hiermit in Zusammenhang stehen.