Auszug aus der

Niedersächsischen Gemeindeordnung

in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der Niedersächsischen Landkreisordnung und des Niedersächsischen Meldegesetzes vom 19. März 2001 (Nds. GVBl S. 112)

 

§ 117

Rechnungsprüfungsamt

In kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden muss ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet werden; andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

 

§ 118

Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts

(1) Das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde ist dem Rat unmittelbar unterstellt und nur diesem verantwortlich. Der Verwaltungsausschuß hat das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen. Das Rechnungsprüfungsarnt ist bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Rat beruft die Leiterin oder den Leiter und erforderlichenfalls die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie ab. Die Abberufung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein. Sie oder er darf nicht mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten, der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein. § 98 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Gemeinde innehaben; dies gilt nicht für die Stellung einer Beauftragten oder eines Beauftragten für den Datenschutz.

(5) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.

 

§ 119

Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts

(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:

  1. die Prüfung der Jahresrechnung,

  2. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Jahresrechnung,

  3. die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen, unbeschadet der Vorschriften über die Kassenaufsicht,

  4. die Prüfung von Vergaben vor Auftragserteilung,

  5. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und gemäß § 100 Abs. 5 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 5 sind auch bei Sondervermögen nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden.

(3) Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,

  2. die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,

  3. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und der Stiftungen, die Prüfung der Betätigung der Gemeinden als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, soweit sich die Gemeinden eine solche Prüfung bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten haben.

(4) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt.

 

§ 120

Rechnungsprüfung

(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht (§ 117), prüft dieses die Rechnungen mit allen Unterlagen dahin,

  1. ob der Haushaltsplan eingehalten ist,

  2. ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,

  3. ob bei den Einnahmen und Ausgaben des gemeindlichen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren ist,

  4. ob das Vermögen richtig nachgewiesen ist.

Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtmäßigen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.

(2) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt nicht besteht, obliegt die Rechnungsprüfung im Rahmen des § 119 Abs. 1 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammenzufassen.

(4) Der um die Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ergänzte Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamts ist frühestens nach seiner Vorlage im Rat (§ 100 Abs. 3) an sieben Tagen öffentlich auszulegen; die Auslegung ist öffentlich bekanntzumachen. Dabei sind die Belange des Datenschutzes zu beachten. Bekanntmachung und Auslegung können mit dem Verfahren nach § 101 Abs. 2 verbunden werden. Die Gemeinde gibt Ausfertigungen des öffentlich ausgelegten und um die Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ergänzten Schlußberichts gegen Kostenerstattung ab.

 

§ 121

Überörtliche Prüfung

(1) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der kreisfreien Städte und der großen selbständigen Städte unterliegt der überörtlichen Prüfung durch das Kommunalprüfungsamt des Landes. Die überörtliche Prüfung der übrigen Gemeinden obliegt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als Kommunalprüfungsamt.

(2) Das Kommunalprüfungsamt und die mit der Durchführung überörtlicher Prüfungen beauftragten Prüferinnen und Prüfer sind bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die überörtliche Prüfung durch das Kommunalprüfungsamt hat festzustellen,

  1. ob die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden den Gesetzen und den zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen (§ 5) entspricht und die zweckgebundenen Zuschüsse Dritter bestimmungsgemäß verwendet sind (Ordnungsprüfung),

  2. ob das Kassenwesen der Gemeinden zuverlässig eingerichtet ist (Kassenprüfung),

  3. ob die Verwaltung wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird (Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung).

Sie kann im Interesse einer Vergleichbarkeit zwischen den Gemeinden oder aus anderen wichtigen Gründen auf bestimmte Verwaltungsbereiche schwerpunktmäßig beschränkt werden.

(4) Der Prüfungsbericht des Kommunalprüfungsamts ist der Kommunalaufsichtsbehörde und der Gemeinde zu übermitteln. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gibt den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts dem Rat bekannt. Jeder Ratsfrau und jedem Ratsherrn ist auf Verlangen Einsicht in den vollständigen Prüfungsbericht zu gewähren.

 

§ 122

Zentrale Prüfungseinrichtungen

Mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde können geeignete zentrale Einrichtungen Aufgaben der Rechtsprüfung wahrnehmen, mit Zustimmung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde auch Aufgaben der überörtlichen Prüfung.

 

123

Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben

(1) Der Jahresabschluß, der Lagebericht und die Buchführung der Eigenbetriebe sind daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Ferner sind zu prüfen

  1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist auch zu prüfen, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird,

  2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,

  3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben,

    die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(2) Die Jahresabschlußprüfung obliegt dem für die Gemeinde zuständigen Kommunalprüfungsamt. Es bedient sich zur Durchführung der Jahresabschlußprüfung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das Kommunalprüfungsamt kann zulassen, daß der Eigenbetrieb im Einvernehmen mit dem Kommunalprüfungsamt eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt. Die Kosten der Jahresabschlußprüfung trägt der Eigenbetrieb.

§ 124

Prüfung des Jahresabschlusses bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem rechtlich selbständigen, privatrechtlichen Unternehmen in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang beteiligt, so hat sie dafür zu sorgen, daß in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Durchführung einer Jahresabschlußprüfung nach den Vorschriften über die Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben vorgeschrieben wird. Dies gilt nicht, wenn der Jahresabschluß auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu prüfen ist. In diesen Fällen hat die Gemeinde eine Abschlußprüferin oder einen Abschlußprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu wählen und die Rechte nach § 53 HGrG auszuüben. Der Kommunalaufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichts zu übersenden.

(2) Bei einer Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, daß den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.

(3) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem rechtlich selbständigen, privatrechtlichen Unternehmen nicht in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang beteiligt, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, daß ihr in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG sowie ihr und den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt das nur, wenn die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang an einem Unternehmen beteiligt ist, dessen Anteil an einem anderen Unternehmen wiederum den vierten Teil aller Anteile übersteigt.