Auszug aus der

Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz

in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes zur Durchführung des § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 09.11.1999 (GVBl. S. 395)

 

§ 109

Jahresrechnung

(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres aufzustellen.

 

§ 110

Rechnungsprüfung

(1) Der Bürgermeister legt die Jahresrechnung dem Gemeinderat zur Prüfung vor. Die Jahresrechnung soll zuvor durch einen Gemeindeausschuß nach den Grundsätzen des § 112 Abs. 1 geprüft werden. Abweichend von § 46 wählt der Ausschuß ein Ratsmitglied zum Vorsitzenden.

(2) Besteht ein Rechnungsprüfungsamt, so leitet der Bürgermeister zunächst diesem die Jahresrechnung zu.

(3) Der Bürgermeister hat beim Rechnungsprüfungsverfahren kein Stimmrecht; er ist jedoch berechtigt und verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Das gleiche gilt für die Beigeordneten, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben.

(4) Für die überörtliche Prüfung der Gemeinden durch den Rechnungshof gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz. Die überörtliche Prüfung erstreckt sich auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der von der Gemeinde geführten rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts. Bei der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Gemeindeprüfungsamt eingerichtet; es unterliegt der fachlichen Weisung des Rechnungshofs. Der Rechnungshof kann die überörtliche Prüfung ganz oder teilweise widerruflich den Gemeindeprüfungsämtern übertragen (§ 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz). Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Rechnungshofs durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Organisation, die Bereitstellung der erforderlichen Bediensteten sowie über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Gemeindeprüfungsamtes zu treffen.

(5) Im Anschluß an die Unterrichtung des Gemeinderats über das Ergebnis einer überörtlichen Prüfung gemäß § 33 Abs. 1 sind die Prüfungsmitteilungen und eine etwaige Stellungnahme der Gemeindeverwaltung an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; dies gilt nicht für Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. 1. Ort und Zeit der Auslegung sind öffentlich bekanntzumachen.

 

§ 111

Rechnungsprüfungsamt

(1) Kreisfreie und große kreisangehörige Städte müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten; andere Gemeinden können es einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt untersteht unmittelbar dem Bürgermeister.

(3) Der Bürgermeister kann die Leitung des Rechnungsprüfungsamts nur mit Zustimmung des Gemeinderats einem Beamten übertragen oder gegen dessen Willen entziehen. Die Entziehung gegen den Willen des Beamten ist nur möglich, wenn der Beamte seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllt. Sie bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf mit dem Bürgermeister, den Beigeordneten und dem Kassenverwalter nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein.

(5) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.

 

§ 112

Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung mit allen Unterlagen dahingehend zu prüfen, ob

  1. der Haushaltsplan eingehalten ist,

  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind und die Jahresrechnung ordnungsgemäß aufgestellt ist,

  3. bei den Einnahmen und Ausgaben nach dem Gesetz und sonstigen Vorschriften verfahren worden ist,

  4. die Verwaltung sparsam und wirtschaftlich geführt worden ist.

Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtmäßigen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.

(2) Der Bürgermeister kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. die laufende Überwachung der Kassen der Gemeinde und ihrer Unternehmen sowie die Kassen- und Vorratsprüfungen,

  2. die laufende Prüfung der Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen Unternehmen, die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit Rechtsfähigkeit sowie die Buch- und Betriebsprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,

  3. die Prüfung der Vergabe von Aufträgen.

 

§ 113

Prüfungsergebnis

(1) Das Rechnungsprüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis dem Bürgermeister mit. Dieser hat die notwendigen Folgerungen aus dem Prüfungsergebnis zu ziehen.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt faßt seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammen, der dem Gemeinderat vorzulegen ist.

 

§ 114

Entlastung

(1) Der Gemeinderat beschließt über die Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten, soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister vertreten haben. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen oder Auflagen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.

(2) Der Beschluß über die Entlastung ist öffentlich bekanntzumachen. Im Anschluß an die öffentliche Bekanntmachung sind die Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht und der Schlußbericht (§ 113 Abs. 2) an sieben Werktagen öffentlich auszulegen: dies gilt nicht für Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. 1. In der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.