vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2001 (GVBl. LSA S. 439)
§ 125
Örtliche Prüfung
Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände unterliegen der Prüfung durch kommunale Prüfeinrichtungen (örtliche Prüfung) nach den §§ 127 bis 132 dieses Gesetzes.
§ 126
Überörtliche Prüfung
(1) Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften obliegt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als Gemeindeprüfungsamt. Die überörtliche Prüfung der Kreisfreien Städte und der Gemeinden sowie der Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 25 000 Einwohnern obliegt dem Landesrechnungshof und seinen staatlichen Rechnungsprüfungsämtern.
(2) Der Landesrechnungshof legt im Benehmen mit dem Ministerium des Innern im Rahmen der Gesetze die allgemeinen Grundsätze zum Prüfungsverfahren, die zu prüfenden Kommunen sowie die Zusammenarbeit mit den Kommunalaufsichtsbehörden fest. Der Landesrechnungshof und die staatlichen Rechnungsprüfungsämter leiten die Prüfberichte den Kommunalaufsichtsbehörden zu. Diese veranlassen die geprüften Kommunen zur Erledigung von Beanstandungen.
(3) Die Gemeindeprüfungsämter und die mit der Durchführung überörtlicher Prüfungen beauftragten Prüfer sind bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die überörtliche Prüfung stellt fest,
ob die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden den Gesetzen und den zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen entspricht und die zweckgebundenen Zuschüsse Dritter bestimmungsgemäß verwendet sind (Ordnungsprüfung),
ob das Kassenwesen der Gemeinden zuverlässig eingerichtet ist (Kassenprüfung),
ob die Verwaltung wirtschaftlich und zweckmäßig durchgeführt wird (Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung).
(5) Das Ergebnis der überörtlichen Prüfung wird in Form eines Prüfungsberichtes
der geprüften Gemeinde,
der Kommunalaufsichtsbehörde,
den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist,
dem Landesrechnungshof, soweit dieser nicht selbst geprüft hat,
zugeleitet.
(6) Der Bürgermeister leitet den Prüfungsbericht mit seiner Stellungnahme an den Gemeinderat weiter.
§ 127
Rechnungsprüfungsämter
(1) Kreisfreie Städte und Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern müssen ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einrichten, sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Andere Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
(2) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt nicht eingerichtet ist und die sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt die Rechnungsprüfung im Rahmen des § 129 Abs. 1 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.
(3) Verwaltungsgemeinschaften werden durch das von den Mitgliedsgemeinden zu bestimmende kommunale Rechnungsprüfungsamt geprüft. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Zweckverbände werden durch das gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Verbandssatzung zu bestimmende Rechnungsprüfungsamt örtlich und überörtlich geprüft.
§ 128
Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamtes
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht im übrigen dem Bürgermeister unmittelbar.
(2) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muß hauptamtlicher Beamter sein und für die sein Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 1, 1. Halbsatz zulassen.
(3) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen mit dem Bürgermeister, dessen Stellvertreter, den Beigeordneten, dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten sowie dem Kassenverwalter, dessen Stellvertreter und mit den anderen Bediensteten der Gemeindekasse nicht bis zum dritte Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.
(4) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Gemeinde innehaben. Sie dürfen außerdem Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.
(5) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes kann einem Beamten nur durch Beschluß des Gemeinderates entzogen werden. Die Abberufung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 129
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:
die Prüfung der Jahresrechnung,
die Prüfung der Jahresabschlüsse der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde, die als Eigenbetriebe geführt werden, nach Maßgabe des § 131,
die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Jahresrechnung,
die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei den Kassen der Gemeinde und Eigenbetriebe unbeschadet der Regelungen über die Kassenaufsicht,
die Prüfung von Vergaben.
(2) Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt, im Fall des § 127 Abs. 2 durch entsprechende Vereinbarung, weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
insbesondere die Prüfung der Organisation, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und der Eigenbetriebe,
die Prüfung der Wirtschaftsführung der Sondervermögen,
die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Kredites oder sonst vorbehalten hat.
(3) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, so hat sie darauf hinzuwirken, daß den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
(4) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht in dem in § 53 Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, daß ihr die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie ihr und den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden.
§ 130
Inhalt der Prüfung
Das Rechnungsprüfungsamt hat die Rechnungen mit allen Unterlagen daraufhin zu prüfen, ob
bei den Einnahmen und Ausgaben und bei der Vermögensverwaltung nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren worden ist,
die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind.
§ 131
Prüfung bei Eigenbetrieben
(1) Der Jahresabschluß, der Lagebericht und die Buchführung der wirtschaftlichen Unternehmen, die als Eigenbetrieb geführt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Des weiteren sind zu prüfen
die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist auch zu prüfen, ob der Eigenbetrieb wirtschaftlich geführt wird,
die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste,
die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt bedient sich hierzu eines Wirtschaftsprüfers. Bei Eigenbetrieben, deren Art und Umfang eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin nicht erfordert, kann das Rechnungsprüfungsamt die Prüfung selbst durchführen.
§ 132
Programmprüfung
(1) Programme für automatisierte Verfahren zur Abwicklung von Vorgängen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinden sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen sind darauf zu prüfen, ob sie eine ordnungsgemäße Abwicklung dieser Finanzvorgänge gewährleisten; dasselbe gilt für die wesentlichen Änderungen dieser Programme. Den zuständigen Stellen ist Gelegenheit zu geben, die Programme und die Programmänderungen vor ihrer Anwendung zu prüfen. Bei Programmen, die für mehrere Gemeinden Anwendung finden sollen, genügt eine Prüfung. Den für die Programmprüfung zuständigen Stellen ist es zu ermöglichen, die Ordnungsmäßigkeit der Programmanwendung an Ort und Stelle zu überprüfen.
(2) Für die Prüfung der Programme ist in Gemeinden mit einem Rechnungsprüfungsamt dieses und in anderen Gemeinden der Bürgermeister oder die von ihm bestimmte Stelle der Gemeinde zuständig. Nach der Entscheidung des Bürgermeisters können sich die zuständigen Stellen bei der Durchführung der Prüfung Dritter bedienen. Über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen, der dem Bürgermeister vorzulegen ist, wenn dieser nicht selbst geprüft hat. Der Bürgermeister hat die festgestellten Mängel ausräumen zu lassen.