Auszug aus der

Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (GVbl S. 345 ff).

 

§ 103

Örtliche Prüfungseinrichtungen

(1) Kreisfreie Städte und Große Kreisstädte haben ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einzurichten, sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Andere Gemeinde können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht im übrigen dem Bürgermeister unmittelbar.

(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muß hauptamtlicher Bediensteter der Gemeinde sein. Er muß die für sein Amt erforderliche Vorbildung, Erfahrung und Eignung besitzen.

(4) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes kann einem Bediensteten nur durch Beschluß des Gemeinderats und nur dann entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluß muß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates gefaßt werden und ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen zum Bürgermeister, zu einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, zum Fachbediensteten für das Finanzwesen sowie zum Kassenverwalter, zu dessen Stellvertreter und zu anderen Bediensteten der Gemeindekasse nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen. Sie dürfen andere Aufgaben in der Gemeindeverwaltung wahrnehmen, wenn dies mit der Unabhängigkeit und den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes vereinbar ist. Sie dürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.

 

§ 104

Örtliche Prüfung der Jahresrechnung

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung vor der Feststellung durch den Gemeinderat daraufhin zu prüfen, ob

1. bei den Einnahmen und Ausgaben und bei der Vermögensverwaltung vorschriftsmäßig verfahren worden ist,

2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,

3. der Haushaltsplan eingehalten worden ist und

4. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufstellung der Jahresrechnung durchzuführen. Es legt dem Bürgermeister einen Bericht über das Prüfungsergebnis vor. Dieser veranlaßt die Aufklärung von Beanstandungen. Das Rechnungsprüfungsamt faßt seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammen, der dem Gemeinderat vorzulegen und auf dessen Verlangen vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu erläutern ist.

 

§ 105

Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse

Zur Vorbereitung der Beschlußfassung des Gemeinderats über den Jahresabschluß nach dem Eigenbetriebsgesetz hat das Rechnungsprüfungsamt aufgrund der Unterlagen der Gemeinde und der Betriebe zu prüfen, ob

1. die für die Verwaltung der Gemeinde geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Beschlüsse des Gemeinderats sowie die Anordnungen des Bürgermeisters eingehalten worden sind,

2. die Vergütung der Leistungen, Lieferungen und Leihgelder der Gemeinde für die Betriebe, der Betriebe für die Gemeinde und der Betriebe untereinander angemessen ist und

3. das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird.

Bei der Prüfung ist das Ergebnis einer Jahresabschlußprüfung (§ 110) zu berücksichtigen.

 

§ 106

Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

(1) Außer der Prüfung der Jahresrechnung (§ 104) und der Jahresabschlüsse (§ 105) obliegen dem Rechnungsprüfungsamt

1. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei der Gemeinde zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,

2. die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei der Gemeindekasse und den Sonderkassen,

3. die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Sondervermögen,

4. die Mitwirkung bei der Prüfung der Programme für die Automation im Finanzwesen nach § 87 Abs. 2 und

5. die Prüfung der Finanzvorfälle nach § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

(2) Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

1. die Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,

2. die Prüfung der Vergaben,

3. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde,

4. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei den Sonderkassen,

5. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde in Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und

6. die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.

(3) Gehören der Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, soll sie darauf hinwirken, daß für die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.

 

§ 107

Rechnungsprüfer

Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt können einen geeigneten Bediensteten als Rechnungsprüfer bestellen oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. § 103 Abs. 2, 4 und 5 und §§104 bis 106 gelten entsprechend.

 

§ 108

Prüfungsbehörden für die überörtliche Prüfung

(1) Prüfungsbehörde ist die Rechtsaufsichtsbehörde, bei Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern bis zur Errichtung einer überörtlichen Prüfungsbehörde durch ein besonderes Gesetz der Sächsische Rechnungshof.

(2) Die Zuständigkeiten der Prüfungsbehörden nach Absatz 1 Satz 1 wechseln nur, wenn die Einwohnergrenze in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils überschritten oder unterschritten wird. Die Änderung tritt mit dem Beginn des dritten Jahres ein. Ist mit der Prüfung bereits begonnen worden, bleibt die Zuständigkeit bis zu deren Abschluß nach § 109 Abs. 5 unverändert.

 

§ 109

Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung

(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob

1. bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und

2. die staatlichen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind.

Bei der Prüfung sind vorhandene Ergebnisse der örtlichen Prüfung (§§ 104 und 105) und der Jahresabschlußprüfung (§ 110) zu berücksichtigen.

(2) Auf Antrag der Gemeinde soll die Prüfungsbehörde diese in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung beraten.

(3) Die überörtliche Prüfung soll innerhalb von vier Jahren nach Ende des Haushaltsjahres unter Einbeziehung sämtlicher vorliegender Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse vorgenommen werden.

(4) Die Prüfungsbehörde teilt das Ergebnis der überörtlichen Prüfung in Form eines Prüfungsberichts der Gemeinde und der Rechtsaufsichtsbehörde mit. Über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts ist der Gemeinderat zu unterrichten; jedem Mitglied des Gemeinderats ist auf Verlangen Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren.

(5) Die Gemeinde hat zu den Feststellungen des Prüfungsberichts über wesentliche Beanstandungen gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde und, wenn die überörtliche Prüfungseinrichtung zuständig ist, gegenüber dieser innerhalb einer dafür bestimmten Frist Stellung zu nehmen; dabei ist mitzuteilen, ob den Feststellungen Rechnung getragen worden ist. Hat die überörtliche Prüfung keine wesentlichen Beanstandungen ergeben oder sind diese erledigt, bestätigt die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde den Abschluß der Prüfung. Soweit wesentliche Beanstandungen nicht erledigt sind, schränkt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestätigung entsprechend ein; ist eine Erledigung noch möglich, veranlaßt sie gleichzeitig die Gemeinde, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.

 

§ 110

Jahresabschlußprüfung

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht nach dem Eigenbetriebsgesetz sind zu prüfen, bevor der Gemeinderat den Jahresabschluß feststellt. Zuständig für die Jahresabschlußprüfung ist die überörtliche Prüfungseinrichtung, die die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder in Einzelfallen durch einen als Wirtschaftsprüfer befähigten Prüfer (Abschlußprüfer) vornehmen läßt; die Gemeinde kann den Abschlußprüfer bestimmen. Gemeinderäte und Beschäftigte der Gemeinde dürfen nicht Abschlußprüfer sein; im übrigen findet §319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(2) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung beachtet sind. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluß in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht falsche Vorstellungen von der Lage des Unternehmens erwecken. Nach Maßgabe des Prüfungsauftrages, der insoweit des Einvernehmens der Gemeinde bedarf, erstreckt sich die Jahresabschlußprüfung ferner auf die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung. Im Prüfungsbericht sind auch die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes darzustellen.

(3) Bei der Jahresabschlußprüfung ist das Ergebnis einer örtlichen Prüfung (§ 105) zu berücksichtigen.