in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1996 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 321 zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001, GVOBl. S. 396)
§ 114
Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes
Städte über 20000 Einwohnerinnen und Einwohner müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten; andere Gemeinden können es einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
§ 115
Stellung des Rechnungsprüfungsamts
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich. Es kann sich in bedeutsamen Angelegenheiten über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister an die Gemeindevertretung wenden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sowie der Hauptausschuß in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 45 b haben das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen.
(2) Die Gemeindevertretung bestellt die Leiterin oder den Leiter sowie die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und hebt die Bestellung auf. Die Aufhebung der Bestellung ohne Einverständnis der Betroffenen bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein. Die Leiterin oder der Leiter sowie die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen mit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den Stadträtinnen und Stadträten, den Mitgliedern des Hauptausschusses sowie mit der Kämmerin oder dem Kämmerer nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 verbunden sein. Entsteht der Behinderungsgrund im Lauf der Amtszeit, so hat eine der beteiligten Personen aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Stadträtin oder Stadtrat, so hat die andere Person aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen hauptamtlich, die andere ehrenamtlich tätig, so scheidet die andere Person aus.
(4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Gemeindeverwaltung innehaben.
(5) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.
§ 116
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat
die Jahresrechnung zu prüfen (§ 94),
die Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung laufend zu prüfen,
die Kassen der Gemeinde, ihrer Eigenbetriebe und anderer Sondervermögen dauernd zu überwachen sowie die regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen vorzunehmen,
die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, der Eigenbetriebe und der anderen Sondervermögen zu prüfen und
die Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zu prüfen.
(2) Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben
übertragen, insbesondere
die Vorräte und Vermögensbestände zu prüfen,
die Vergaben zu prüfen,
die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe laufend zu prüfen,
die Betätigung der Gemeinde als Gesellschafterin oder Aktionärin zu prüfen und
die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat sich gutachtlich zu einer Planung oder Maßnahme zu äußern, wenn die Gemeindevertretung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder der Hauptausschuß in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 45 b es verlangt.