Auszug aus der

Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung

in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl S. 73), zuletzt geändert durch das Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die kommunale Gemeinschaftsarbeit v. 14. September 2001 (GVBl. , S. 257).

 

§ 81

Rechnungsprüfungsamt

(1) Kreisfreie Städte müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten. Kreisangehörige Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der örtlichen Rechnungsprüfung dem Gemeinderat und bei den örtlichen Kassenprüfungen dem Bürgermeister unmittelbar verantwortlich. Der Gemeinderat und der Bürgermeister können besondere Aufträge zur Prüfung der Verwaltung erteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im übrigen bleiben die Befugnisse des Bürgermeisters unberührt, dem das Rechnungsprüfungsamt unmittelbar untersteht.

(3) Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts werden auf Beschluß des Gemeinderats vom Bürgermeister bestellt und abberufen. Der Beschluß über die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts und seines Stellvertreters gegen ihren Willen ist nur möglich, wenn sie ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen; er bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats. Der Beschluß zur Abberufung von Prüfern des Rechnungsprüfungsamts gegen ihren Willen bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats.

(4) Der Leiter eines Rechnungsprüfungsamts und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Sie müssen mindestens die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst und die für ihr Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.

(5) Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn das mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Sie dürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen. Für den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gilt außerdem § 78 Abs. 3 entsprechend.

 

§ 82

Örtliche Prüfungen

(1) Die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden vom Rechnungsprüfungsamt geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen.

(2) Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres durchzuführen.

(3) Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts.

 

§ 83

Überörtliche Prüfungen

(1) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet unverzüglich nach der Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen statt.

(2) Das Nähere über das Prüfungsverfahren, insbesondere die Frage, welche Prüfungsorgane die überörtliche Rechnungsprüfung durchführen und die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Gemeinden zu diesen Prüfungsorganen, regelt ein Gesetz.

§ 84

Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfungen

(1) Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

  1. die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,

  2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie die Jahresrechnung und die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,

  3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

  4. die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

(2) Die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser einschließlich der Jahresabschlüsse unterliegen der Rechnungsprüfung. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Rechnungsprüfung umfaßt auch die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Dabei ist auf das Ergebnis der Abschlußprüfung (§ 85) mit abzustellen.

(4) Im Rahmen der Rechnungsprüfung wird die Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze mitgeprüft. Entsprechendes gilt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen die Gemeinde Mitglied ist. Die Rechnungsprüfung umfaßt ferner die Buch-, Betriebs- und sonstigen Prüfungen, die sich die Gemeinde bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.

(5) Durch Kassenprüfungen werden die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsgemäße Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft.

 

§ 85

Abschlußprüfung

(1) Der Jahresabschluß eines Eigenbetriebs soll spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlußprüfer) geprüft sein.

(2) Die Abschlußprüfung wird von einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt.

(3) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Jahresberichts. Dabei werden auch geprüft

  1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,

  2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,

  3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,

  4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags.