Kommunalprüfungsgesetz ( - KPG - )
des Landes Mecklenburg-Vorpommerm
Vom 6. April 1993
Fundstellen:
GVOBl.
M-V 1993 S. 250, ber. 874
http://www.mv-regierung.de/laris/daten/2022/1/0/2022-1-0-lr0.htm
Abschnitt I
Örtliche Prüfung
(1) Den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden obliegt die örtliche Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.
(2) Städte über 20.000 Einwohner richten ein Rechnungsprüfungsamt ein; andere kommunale Körperschaften können es einrichten, wenn dies erforderlich ist und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuß begleitet die Haushaltsführung der kommunalen Körperschaften. Er prüft die Jahresrechnung, sofern kein Rechnungsprüfungsamt vorhanden ist.
§ 2
Aufgaben der örtlichen Prüfung
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat
1. die Jahresrechnung zu prüfen,
2. die Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung zu prüfen,
3. die Kassen der Gemeinde, ihrer Zweckverbände und ihrer Eigenbetriebe sowie des Sonder- und Treuhandvermögens zu überwachen,
4. die regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen vorzunehmen,
5. die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu prüfen und
6. die Finanzvorfälle gemäß §
(2) Darüber hinaus kann das Rechungsprüfungsamt
1. die Vorräte und Vermögensbestände,
2. die Vergaben,
3. die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe sowie des Sonder- und Treuhandvermögens,
4. die Betätigung der Gemeinden als Gesellschafter oder Aktionär und
5. die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat
überprüfen.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat sich zu Planungen oder Maßnahmen zu äußern, wenn die Gemeindevertretung oder der Bürgermeister es verlangt.
(4) Für die übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Körperschaften gelten diese Bestimmungen entsprechend.
§ 3
Stellung des Rechnungsprüfungsamtes
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich. Es ist bei der Beurteilung von Sachverhalten im Rahmen seiner örtlichen Prüfungstätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Der Bürgermeister hat das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen.
(2) Die Gemeindevertretung bestellt den Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und hebt die Bestellung auf. Sowohl die Bestellung, als auch deren Aufhebung sind gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Darüber hinaus bedarf die Aufhebung der Bestellung ohne Einverständnis des Betroffenen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muß Beamter auf Lebenszeit sein. Über Ausnahmen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. Der Leiter und die Prüfer dürfen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, dem Bürgermeister und dem Kämmerer nicht verwandt sein. Entsteht ein Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so hat einer der Beteiligten aus seiner Funktion auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten Bürgermeister oder Beigeordneter, so hat der andere aus seiner Funktion auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten hauptamtlich, der andere ehrenamtlich tätig, so scheidet der ehrenamtlich Tätige aus.
(4) Für die Prüfungstätigkeit des Leiters und der Prüfer gilt §
20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.(5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Gemeindeverwaltung innehaben.
(6) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.
(7) Für die in § 1 Abs. 1 genannten Körperschaften gelten diese Bestimmungen entsprechend.
Abschnitt II
Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften
(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der Landkreise, Gemeinden, Ämter und Zweckverbände unterliegen der überörtlichen Prüfung der Prüfungsbehörden. Prüfungsbehörde sind der Landesrechnungshof und der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder kommunale Körperschaften sind, sowie rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die von kommunalen Körperschaften errichtet worden sind, unterliegen der überörtlichen Prüfung nach diesem Gesetz, soweit dies durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten für sie die Vorschriften für kommunale Körperschaften; an die Stelle der Rechtsaufsichtsbehörde tritt die fachlich zuständige Oberste Landesbehörde.
§ 5
Prüfung durch den Landesrechnungshof
(1) Der Landesrechnungshof ist zuständig für die überörtliche Prüfung der kommunalen Körperschaften, soweit diese der unmittelbaren Rechtsaufsicht des Landes unterliegen. Ihm obliegt die überörtliche Prüfung der Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften nach Abschnitt III dieses Gesetzes. Hierbei soll er den Landrat beteiligen.
(2) Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem Innenminister im Einzelfall den Landrat mit der Wahrnehmung der Aufgabe der überörtlichen Prüfung im Bereich der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes beauftragen.
§ 6
Prüfungen durch den Landrat
(1) Dem Landrat obliegt die überörtliche Prüfung der kommunalen Körperschaften, für deren Rechtsaufsicht er zuständig ist. Er nimmt die Prüfung nach §
4 Abs. 2 wahr, soweit diese nicht Aufgabe des Landesrechnungshofes ist. Ihm obliegt die Vorprüfung nach § *56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, soweit keine Vorprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 erfolgt.(2) Der Landrat bedient sich im Rahmen der Zuständigkeiten nach diesem Gesetz des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises als Gemeindeprüfungsamt. Der Landrat, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind bei der Beurteilung der Prüfungsvorgänge im Rahmen der überörtlichen Prüfung an Weisungen nicht gebunden.
(3) Kommunale Körperschaften nach Absatz 1, die kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben, sollen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren einmal geprüft werden. Unvermutete Kassenprüfungen sind mindestens jährlich vorzunehmen. Prüfungen aus besonderem Anlaß bleiben davon unberührt.
(4) Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen in bezug auf die von ihnen zu prüfenden kommunalen Körperschaften weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Tätigkeit eine Angelegenheit betrifft, die ihnen oder ihren Angehörigen oder einer von ihnen vertretenen natürlichen oder juristischen Person mittelbar oder unmittelbar Vor- oder Nachteile bringt. § 3 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Sie sind insoweit von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.
(1) Der Landrat hat dem Landesrechnungshof auf dessen Aufforderung über die Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten, soweit die von ihm Geprüften Haushaltsmittel des Landes verwendet haben.
(2) Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen und ihre Vorschläge teilt die Prüfungsbehörde der kommunalen Körperschaft und der Rechtsaufsichtsbehörde als schriftliches Prüfungsergebnis mit.
(3) Landesbehörden, die eigene Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, haben ihre Prüfungsberichte der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde zu übermitteln. Die jeweiligen Prüfungstermine sollen abgestimmt werden.
§ 8
Gegenstände der überörtlichen Prüfung
(1) Bei der überörtlichen Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob
1. die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der kommunalen Körperschaft und ihrer Sondervermögen den Rechtsvorschriften und den Weisungen der Aufsichtsbehörden entsprechen (Ordnungsprüfung),
2. die Kassengeschäfte ordnungsgemäß geführt werden (Kassenprüfung),
3. die Verwaltung der kommunalen Körperschaft oder ihre Sondervermögen sachgerecht und wirtschaftlich geführt wird (Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung),
4. die zweckgebundenen Zuwendungen des Bundes, des Landes oder anderer Träger der öffentlichen Verwaltung bestimmungsgemäß verwendet werden (Verwendungsprüfung).
(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Umfang der Prüfung; sie kann sich auf Stichproben beschränken und Sachverständige hinzuziehen.
(1) Die kommunale Körperschaft hat die Prüfungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu ermöglichen und zu dulden.
(2) Soweit der kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, kann die Prüfungsbehörde sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.
(3) Läßt die kommunale Körperschaft Arbeitsvorgänge mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen, kann die Prüfungsbehörde dort die erforderlichen Erhebungen anstellen; Absatz 1 gilt entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, ist dieses Recht zugunsten der Prüfungsbehörde zum Inhalt des Vertrages zu machen.
(4) Die kommunale Körperschaft hat der Prüfungsbehörde Auslagen zu erstatten, die dadurch entstehen, daß Dritte nach Absatz 3 und nach §
8 Abs. 2 im Rahmen der Prüfung tätig werden. Im übrigen ist die überörtliche Prüfung kostenfrei.
(1) Die Prüfungsbehörde soll das Ergebnis von Prüfungen nach §
8 Abs. 1 Nr. 1 und 3 in einer Schlußbesprechung mit der kommunalen Körperschaft unter Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde erörtern.(2) Prüft der Landrat im Auftrage des Landesrechnungshofes, so ist das Prüfungsergebnis dem Landesrechnungshof vorzulegen; dieser teilt es der kommunalen Körperschaft und dem Innenminister mit.
(3) Die kommunale Körperschaft hat zu dem Prüfungsergebnis gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere zu berichten, ob den Prüfungsfeststellungen Rechnung getragen ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde wertet die Stellungnahme aus und entscheidet nach Anhörung der Prüfungsbehörde über den Abschluß des Prüfungsverfahrens.
Abschnitt III
Jahresabschlußprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe
§ 11
Prüfungspflichtige Einrichtungen
(1) Die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Zweckverbände werden jährlich geprüft (Jahresabschlußprüfung). Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof zulassen, daß bis zu drei Jahresabschlüsse zusammen geprüft werden.
(2) Unternehmen und Einrichtungen, die nach der Kommunalverfassung geführt werden, unterliegen der Jahresabschlußprüfung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Prüfungspflichtige Einrichtungen sind auch Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (Gesellschaften), soweit ihr Jahresabschluß nach §
12 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 3 nach diesem Gesetz geprüft wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes nach §§ 1 bis 3 (örtliche Prüfung) und §§ 4 bis 10 (überörtliche Prüfung) werden durch die Jahresabschlußprüfung nicht berührt.
§ 12
Prüfung juristischer Personen des Privatrechts
(1) Gehören einer kommunalen Körperschaft Anteile an Gesellschaften in dem in §
*53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, so hat sie1. zu verlangen, daß in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Durchführung einer Jahresabschlußprüfung nach diesem Gesetz gewährleistet wird, soweit nicht eine Prüfung des Jahresabschlusses nach anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschrieben ist,
2. die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes auszuüben und
3. darauf hinzuwirken, daß ihr und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den Nummern 2 und 3 zulassen.
(2) Gehören einer kommunalen Körperschaft Anteile an Gesellschaften in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang und erfolgt die Jahresabschlußprüfung nach anderen Rechtsvorschriften, können der Landesrechnungshof und die Rechtsaufsichtsbehörde die Vorlage der Prüfungsberichte verlangen.
(3) Gehört einer kommunalen Körperschaft keine Mehrheitsbeteiligung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll sie, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, daß in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag ihr die Rechte nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die kommunale Körperschaft allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit Mehrheit nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.
§ 13
Befreiung von der
Jahresabschlußprüfung
(1) Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof prüfungspflichtige Einrichtungen, die nach der Größe des Versorgungsbereiches, der Höhe der Bilanzsumme oder der Höhe der Umsatzerlöse nur einen geringen Umfang haben, allgemein oder auf Antrag von der Jahresabschlußprüfung befreien. Die Befreiung ist jederzeit widerruflich; sie kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ausgesprochen werden. Mit der Befreiung von der Jahresabschlußprüfung ist eine Entscheidung über die Ersatzprüfung zu treffen.
(2) Zuständig für die Ersatzprüfung ist der
Landrat. In Landkreisen und in den kreisfreien Städten wird die
Ersatzprüfung eigener prüfungspflichtiger Einrichtungen von den
Rechnungsprüfungsämtern vorgenommen. Dies gilt auch für die Gemeinden, die
nach § 1 Abs. 2
dieses Gesetzes ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben. Bei
Zweckverbänden nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
und bei prüfungspflichtigen Einrichtungen von Körperschaften des
öffentlichen Rechts nach
§ 4 Abs. 2 kann die Ersatzprüfung dem Rechnungsprüfungsamt
eines Mitglieds übertragen werden.
(1) Soweit die Jahresabschlußprüfung nach diesem Gesetz erfolgt, schließt der Landesrechnungshof im Namen und für Rechnung der kommunalen Körperschaft oder der Gesellschaft einen Vertrag mit einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlußprüfer) über die Vornahme der Jahresabschlußprüfung ab. Vor Abschluß des Vertrages hat er die kommunale Körperschaft oder die Gesellschaft anzuhören.
(2) Für die Durchführung der Jahresabschlußprüfung und für den Prüfungsbericht ist der Abschlußprüfer der kommunalen Körperschaft oder der Gesellschaft und dem Landesrechnungshof verantwortlich. § *323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 15
Gegenstand und Verfahren der
Jahresabschlußprüfung
(1) Die Jahresabschlußprüfung erstreckt sich insbesondere auf
1. die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und der Erfolgsübersicht (Prüfungsunterlagen),
2. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und
3. die wirtschaftlichen Verhältnisse.
(2) Die prüfungspflichtige Einrichtung hat den Abschlußprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. § 9 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß Ansprüche gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 2 und 3 nur vom Landesrechnungshof geltend gemacht werden können.
(3) Der Abschlußprüfer kann Prüfungen vor Abschluß des Wirtschaftsjahres vornehmen.
(4) Liegen sechs Monate nach Abschluß des Wirtschaftsjahres die Prüfungsunterlagen nicht vor, kann der Innenminister anordnen, daß sie von einem Beauftragten im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der prüfungspflichtigen Einrichtung erstellt werden. Der Beauftragte hat insoweit die Rechte eines Abschlußprüfers nach Absatz 2.
(5) Der Jahresabschluß soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres geprüft werden.
(6) Die prüfungspflichtige Einrichtung trägt die Kosten der Prüfung.
§ 16
Ergebnis der Jahresabschlußprüfung
(1) Der Abschlußprüfer faßt die wesentlichen Prüfungsfeststellungen sowie seine Vorschläge in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammen; sie sollen in einer Schlußbesprechung erörtert werden.
(2) Im Prüfungsbericht sind insbesondere darzustellen
1. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der geprüften Einrichtung,
2. verlustbringende Geschäfte und deren Ursachen, wenn diese für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und
3. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.
§ *321 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Der Abschlußprüfer hat festzustellen, ob die Geschäfte ordnungsgemäß geführt wurden.
(3) Der Abschlußprüfer legt den Prüfungsbericht dem Landesrechnungshof vor. Dieser leitet ihn der kommunalen Körperschaft oder Gesellschaft, dem Innenminister und dem Landrat als Rechtsaufsichtsbehörde zu. Die Vertretungskörperschaften der an einer Gesellschaft beteiligten kommunalen Körperschaften sind davon zu unterrichten, daß der Prüfungsbericht vorliegt.
(4) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Prüfungsvermerk zu bestätigen:
"Die Buchführung und der Jahresabschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Der Jahresabschluß vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluß. Die wirtschaftlichen Verhältnisse geben zu wesentlichen Beanstandungen keinen Anlaß."
§ *322 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Der Landesrechnungshof kann zu dem Prüfungsvermerk eigene Feststellungen treffen.
(5) Die kommunale Körperschaft oder die geprüfte Gesellschaft hat
1. den Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers oder den Vermerk über dessen Versagung,
2. den Feststellungsvermerk des Landesrechnungshofes,
3. den Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses unter Angabe des Datums der Feststellung und
4. die beschlossene Behandlung des Jahresergebnisses unter Angabe des Jahresergebnisses
bekanntzumachen.
Gleichzeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Abschnitt IV
Schlußvorschriften
§ 17
Durchführungsbestimmungen
Der Innenminister wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1. die Aufgaben und Durchführung der örtlichen Prüfung der Gemeinden, ihrer Zweckverbände und Eigenbetriebe sowie des Sonder- und Treuhandvermögens,
2. die Tätigkeit der Rechnungsprüfungsausschüsse nach § 26 Abs. 7 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255),
3. die Einbeziehung von Sonder- und Treuhandvermögen kommunaler Körperschaften nach §§ 53 und 54 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 in die Prüfungspflicht nach Abschnitt III,
4. die Verpflichtung zur Prüfung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, deren Mitglieder kommunale Körperschaften sind, sowie rechtsfähigen Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die von kommunalen Körperschaften errichtet worden sind, sofern die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung nicht aufgrund von Rechtsvorschriften einer vergleichbaren Prüfung durch eine unabhängige Prüfungseinrichtung unterworfen ist,
5. die Gliederung des Prüfungsberichts sowie die Durchführung der Schlußbesprechung nach § 16.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.