Gesetz
über die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften
und die Jahresabschlußprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe
(Kommunalprüfungsgesetz - KPG - )
Vom 25. Juli 1977
Fundstellen:
GVOBl. Schl.-H. 1977 S. 186
http://193.101.67.34/landesrecht/2020%2D15.htm
Änderungsdaten:
§§ 2, 4, 7, 8, 12, 14 und 15 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
Eingangsformel:
Aufgrund des Artikels 12 des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts 1995 vom 22. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996, S. 33) wird nachstehend der Wortlaut des Kommunalprüfungsgesetzes in der seit 1. April 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 5. März 1978 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das Kommunalprüfungsgesetz vom 25. Juli
1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 186),
2. den Artikel 2 des Gesetzes (zur Änderung der Gemeindeordnung, des
Kommunalprüfungsgesetzes und der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein) vom 16.
Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. 1987, S. 2),
3. den Artikel 4 des Gesetzes (zur Änderung abgabenrechtlicher Vorschriften und
zur Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes) vom 21. März 1989 (GVOBl. Schl.-H. S.
44, ber. S. 54) und
4. den Artikel 6 des Gesetzes (zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts 1995)
vom 22. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996, S. 33).
Abschnitt I
Überörtliche Prüfung
§ 1 Prüfungspflicht
(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände (kommunale Körperschaften) wird von besonderen Prüfungsbehörden überwacht (überörtliche Prüfung).
(2) Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder kommunale Körperschaften sind, sowie rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die von kommunalen Körperschaften errichtet worden sind, unterliegen der überörtlichen Prüfung nach diesem Gesetz, soweit dies durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten für sie die Vorschriften für kommunale Körperschaften; an die Stelle der Kommunalaufsichtsbehörde tritt die Behörde, welche die Aufsicht nach den §§ 50 bis 52 des Landesverwaltungsgesetzes ausübt.
(3) Prüfungsbehörden sind
1. der Landesrechnungshof und
2. die Landrätin oder der Landrat.
(1) Der Landesrechnungshof ist zuständig für die überörtliche Prüfung der Kreise und der Städte über 20 000 Einwohner unbeschadet seines Rechts, die Haushalts- und Wirtschaftsführung anderer kommunaler Körperschaften durch eigene Prüfungen zu überwachen.
(2) Der Landesrechnungshof ist ferner zuständig für die überörtliche Prüfung der Zweckverbände, die der Aufsicht des Innenministeriums unterstehen, sowie der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2, soweit die Aufsicht nach den §§ 50 bis 52 des Landesverwaltungsgesetzes von einer obersten Landesbehörde ausgeübt wird.
§ 3 Die Landrätin oder der Landrat
(1) Die Landrätin oder der Landrat ist zuständig für die überörtliche Prüfung der kommunalen Körperschaften, über die sie oder er die Kommunalaufsicht führt. Sie oder er ist ferner zuständig für die überörtliche Prüfung der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2, soweit sie nicht dem Landesrechnungshof obliegt.
(2) Die Aufgaben der überörtlichen Prüfung nimmt das Rechnungsprüfungsamt des Kreises zugleich als Gemeindeprüfungsamt wahr. Die Landrätin oder der Landrat kann dem Gemeindeprüfungsamt Aufträge zur Prüfung kommunaler Körperschaften erteilen. Die Landrätin oder der Landrat sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind bei der Beurteilung der Prüfungsvorgänge im Rahmen der überörtlichen Prüfung nicht an Weisungen gebunden.
(3) Kommunale Körperschaften nach Absatz 1, die kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben, sollen innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren einmal geprüft werden. Unvermutete Kassenprüfungen sind mindestens jährlich vorzunehmen. Prüfungen aus besonderem Anlaß bleiben unberührt.
(4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Gemeindeprüfungsamtes, bei denen in bezug auf die von ihnen zu prüfenden kommunalen Körperschaften die Behinderungsgründe des § 115 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein auftreten, sind insoweit von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.
§ 4 Prüfungsaufträge
(1) Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium im Einzelfall der Landrätin oder dem Landrat Aufträge zur Prüfung kommunaler Körperschaften nach § 3 Abs. 1 oder einzelner Bereiche bei mehreren kommunalen Körperschaften nach § 3 Abs. 1 erteilen.
(2) Prüft der Landesrechnungshof eine kommunale Körperschaft nach § 3 Abs. 1, soll er die Landrätin oder den Landrat bei der Prüfung beteiligen.
§ 5 Gegenstand der Prüfung
(1) Bei der überörtlichen Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob
1. die Haushalts- und Wirtschaftsführung
sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der kommunalen Körperschaft und ihrer
Sondervermögen den Rechtsvorschriften und den Weisungen der Aufsichtsbehörden
entsprechen (Ordnungsprüfung),
2. die Kassengeschäfte ordnungsgemäß geführt werden (Kassenprüfung),
3. die Verwaltung der kommunalen Körperschaften und ihrer Sondervermögen
sachgerecht und wirtschaftlich geführt wird (Organisations- und
Wirtschaftlichkeitsprüfung) und
4. die zweckgebundenen Zuwendungen des Bundes, des Landes oder anderer Träger der
öffentlichen Verwaltung bestimmungsgemäß verwendet werden (Verwendungsprüfung).
(2) Zur Vertiefung ihrer Aufgaben im Rahmen der überörtlichen Prüfung kann die Prüfungsbehörde sachliche Schwerpunkte bilden und dabei mehrere kommunale Körperschaften gleichzeitig in die Prüfung einbeziehen (Querschnittsprüfung).
(3) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Umfang der Prüfung; sie kann sich auf Stichproben beschränken. Der Landesrechnungshof kann im Einzelfall Sachverständige hinzuziehen.
§ 6 Prüfungsverfahren
(1) Die kommunale Körperschaft hat die Prüfungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu dulden.
(2) Soweit der kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen, Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, kann die Prüfungsbehörde sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.
(3) Läßt die kommunale Körperschaft Arbeitsvorgänge mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen, kann die Prüfungsbehörde dort die erforderlichen Erhebungen anstellen; Absatz 1 gilt entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, ist dieses Recht der Prüfungsbehörde zum Inhalt des Vertrages zu machen.
(4) Landesbehörden, die eigene Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, haben ihre Prüfungsberichte der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde zu übermitteln. Die jeweiligen Prüfungstermine sollen abgestimmt werden.
(5) Die kommunale Körperschaft hat der Prüfungsbehörde Auslagen zu erstatten, die dadurch entstehen, daß Dritte nach Absatz 3 und nach § 5 Abs. 3 im Rahmen der Prüfung tätig werden. Im übrigen ist die überörtliche Prüfung kostenfrei.
§ 7 Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfungsbehörde soll das Ergebnis von Prüfungen nach § 5 Abs.1 Nr. 1 und 3 in einer Schlußbesprechung mit der kommunalen Körperschaft unter Beteiligung der Kommunalaufsichtsbehörde erörtern. Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen und ihre Vorschläge teilt die Prüfungsbehörde der kommunalen Körperschaft und der Kommunalaufsichtsbehörde als schriftliches Prüfungsergebnis mit.
(2) Prüft die Landrätin oder der Landrat im Auftrage des Landesrechnungshofs, so hat sie oder er das Prüfungsergebnis dem Landesrechnungshof vorzulegen; dieser teilt es der kommunalen Körperschaft und dem Innenministerium mit.
(3) Die kommunale Körperschaft hat zu dem Ergebnis der Prüfung nach § 5 Abs. 1 gegenüber der Prüfungsbehörde und der Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere zu berichten, ob und wie den Prüfungsfeststellungen Rechnung getragen ist. Die Prüfungsbehörde wertet die Stellungnahme aus, teilt der Kommunalaufsichtsbehörde das Ergebnis der Auswertung mit und kann aufsichtsbehördliche Maßnahmen anregen. Die Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Auswertung der Stellungnahme nach Anhörung der Prüfungsbehörde über den Abschluß des Prüfungsverfahrens.
(4) Das Ergebnis von Querschnittsprüfungen nach § 5 Abs. 2 teilt die Prüfungsbehörde den kommunalen Körperschaften und der Kommunalaufsichtsbehörde mit, der Landesrechnungshof darüber hinaus den fachlich zuständigen Ministerien und den kommunalen Landesverbänden. Mit Ausnahme der kommunalen Landesverbände sollen die Adressaten gegenüber der Prüfungsbehörde Stellung nehmen. Auf Stellungnahmen der kommunalen Körperschaften kann die Prüfungsbehörde verzichten. Die Prüfungsbehörde entscheidet bei Querschnittsprüfungen über den Abschluß des Prüfungsverfahrens.
(5) Die kommunale Körperschaft hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ergebnisses der Prüfungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 das Vorliegen des Prüfungsergebnisses bekanntzumachen und es danach öffentlich auszulegen, soweit nicht schutzwürdige Interessen einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf die öffentliche Auslegung hinzuweisen.
Abschnitt II
Jahresabschlußprüfung der kommunalen Wirtschaftsbetriebe
§ 8 Prüfungsbehörden
(1) Der Landesrechnungshof ist, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, im Rahmen dieses Gesetzes zuständig für die Jahresabschlußprüfung der prüfungspflichtigen Einrichtungen (§ 10) der kommunalen Körperschaften, die der Kommunalaufsicht des Innenministeriums unterliegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Landrätin oder den Landrat als Gemeindeprüfungsamt für die prüfungspflichtigen Einrichtungen der kommunalen Körperschaften, die ihrer oder seiner Kommunalaufsicht unterliegen.
(2) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 3 bis 5 der Gemeindeordnung sowie die überörtliche Prüfung nach den §§ 1 bis 7 werden durch die Jahresabschlußprüfung nicht berührt.
§ 9 Abschlußprüferin oder Abschlußprüfer
(1) Soweit die Jahresabschlußprüfung nach diesem Gesetz erfolgt, schließt die Prüfungsbehörde im Namen und für Rechnung der kommunalen Körperschaft oder der Gesellschaft einen Vertrag mit einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlußprüferin oder Abschlußprüfer) über die Vornahme der Jahresabschlußprüfung. Vor Abschluß des Vertrages hat er die kommunale Körperschaft oder die Gesellschaft anzuhören.
(2) Für die Durchführung der Jahresabschlußprüfung und für den Prüfungsbericht ist die Abschlußprüferin oder der Abschlußprüfer der kommunalen Körperschaft oder der Gesellschaft und der Prüfungsbehörde verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 10 Prüfungspflichtige Einrichtungen
(1) Die Jahresabschlüsse
1. der Eigenbetriebe,
2. der Zweckverbände nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
(GkZ),
3. der Unternehmen, Einrichtungen und Zweckverbände, die aufgrund des § 101 Abs.
2 Satz 3 GO oder des § 15 Abs. 4 GkZ nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung
vom 29. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. 1987, S. 11) geführt werden,
werden jährlich geprüft (Jahresabschlußprüfung). Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde zulassen, daß bis zu drei Jahresabschlüsse zusammen geprüft werden.
(2) Prüfungspflichtige Einrichtungen sind auch Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (Gesellschaften), soweit ihr Jahresabschluß nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 nach diesem Gesetz geprüft wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11 Prüfung von Gesellschaften
(1) Gehören einer kommunalen Körperschaft Anteile an Gesellschaften in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 29.Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), bezeichneten Umfang, so hat sie
1. zu verlangen, daß in der Satzung oder im
Gesellschaftsvertrag die Durchführung einer Jahresabschlußprüfung nach diesem Gesetz
gewährleistet wird, soweit nicht eine Prüfung des Jahresabschlusses durch andere
gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist,
2. die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes auszuüben und
3. darauf hinzuwirken, daß ihr und der für die überörtliche Prüfung
zuständigen Prüfungsbehörde in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die in § 54
des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde Ausnahmen von den Nummern 2 und 3 zulassen.
(2) Gehören einer kommunalen Körperschaft Anteile an Gesellschaften in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang und erfolgt die Jahresabschlußprüfung nach anderen Rechtsvorschriften, können die Prüfungsbehörde und die Kommunalaufsichtsbehörde die Vorlage der Prüfungsberichte verlangen.
(3) Gehört einer kommunalen Körperschaft keine Mehrheitsbeteiligung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll sie, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, daß in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag
1. die Durchführung einer
Jahresabschlußprüfung nach diesem Gesetz gewährleistet wird, soweit nicht eine Prüfung
des Jahresabschlusses durch andere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist,
2. ihr die Befugnisse nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und
3. ihr und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die
in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die kommunale Körperschaft allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit Mehrheit nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.
§ 12 Befreiung von der Jahresabschlußprüfung
(1) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof prüfungspflichtige Einrichtungen, die nach der Größe des Versorgungsbereiches, der Höhe der Bilanzsumme oder der Höhe der Umsatzerlöse nur einen geringen Umfang haben, allgemein von der Jahresabschlußprüfung befreien. Die Befreiung ist jederzeit widerruflich; sie kann für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ausgesprochen werden. Mit der Befreiung von der Jahresabschlußprüfung ist eine Entscheidung über die Ersatzprüfung zu treffen.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde prüfungspflichtige Einrichtungen unter Berücksichtigung der durch die allgemeine Befreiung nach Absatz 1 gesetzten Maßstäbe auf Antrag von der Jahresabschlußprüfung befreien. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Zuständig für die Ersatzprüfung ist die Landrätin oder der Landrat. In Städten über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in Kreisen wird die Ersatzprüfung eigener prüfungspflichtiger Einrichtungen von den Rechnungsprüfungsämtern vorgenommen. Bei Zweckverbänden nach § 15 Abs. 3 und 4 des GkZ und bei prüfungspflichtigen Einrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2 kann die Ersatzprüfung dem Rechnungsprüfungsamt eines Mitglieds übertragen werden.
§ 13 Gegenstand und Verfahren der Prüfung
(1) Die Jahresabschlußprüfung erstreckt sich insbesondere auf
1. die Ordnungsmäßigkeit des
Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und der
Erfolgsübersicht (Prüfungsunterlagen),
2. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und
3. die wirtschaftlichen Verhältnisse.
(2) Die prüfungspflichtige Einrichtung hat die Abschlußprüferin oder den Abschlußprüfer bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. § 6 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Die Abschlußprüferin oder der Abschlußprüfer kann Prüfungen vor Abschluß des Wirtschaftsjahres vornehmen.
(4) Liegen sechs Monate nach Abschluß des Wirtschaftsjahres die Prüfungsunterlagen nicht vor, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, daß sie von einer oder einem Beauftragten im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der prüfungspflichtigen Einrichtung erstellt werden. Die oder der Beauftragte hat insoweit die Rechte einer Abschlußprüferin oder eines Abschlußprüfers nach Absatz 2.
(5) Der Jahresabschluß soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres geprüft sein.
(6) Die prüfungspflichtige Einrichtung trägt die Kosten der Prüfung.
§ 14 Prüfungsergebnis
(1) Die Abschlußprüferin oder der Abschlußprüfer faßt die wesentlichen Prüfungsfeststellungen sowie ihre oder seine Vorschläge in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammen; sie sollen in einer Schlußbesprechung erörtert werden.
(2) Im Prüfungsbericht sind insbesondere darzustellen
1. die Entwicklung der Vermögens- und
Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der geprüften Einrichtung,
2. verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese für die
Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
3. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresfehlbetrages und
4. die Auswirkungen eines ausgewiesenen Jahresfehlbetrages auf die
Haushaltswirtschaft des kommunalen Trägers.
§ 321 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Weiterhin hat die Abschlußprüferin oder der Abschlußprüfer festzustellen, ob die Geschäfte ordnungsgemäß geführt wurden.
(3)
Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, hat die
Abschlußprüferin oder der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
"Die Buchführung und der Jahresabschluß entsprechen nach meiner/unserer
pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Der Jahresabschluß vermittelt unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der
Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluß. Die wirtschaftlichen Verhältnisse
geben zu wesentlichen Beanstandungen keinen Anlaß. § 322 Abs. 2 bis 4 des
Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.
(4) Die Abschlußprüferin oder der Abschlußprüfer legt den Prüfungsbericht der Prüfungsbehörde vor. Die Prüfungsbehörde kann zu dem Bestätigungsvermerk der Abschlußprüferin oder des Abschlußprüfers eigene Feststellungen treffen. Die Prüfungsbehörde leitet den Prüfungsbericht der kommunalen Körperschaft oder der Gesellschaft sowie der Kommunalaufsichtsbehörde zu. Dem Innenministerium ist der Prüfungsbericht auch dann zuzuleiten, wenn sie oder er nicht Kommunalaufsichtsbehörde ist. Die Vertretungen der an einer Gesellschaft beteiligten kommunalen Körperschaften sind davon zu unterrichten, daß der Prüfungsbericht vorliegt.
(5) Die kommunale Körperschaft oder die geprüfte Gesellschaft hat
1. den Bestätigungsvermerk der
Abschlußprüferin oder des Abschlußprüfers oder den Vermerk über dessen Versagung,
2. den Feststellungsvermerk der Prüfungsbehörde,
3. den Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses unter Angabe des
Datums der Feststellung und
4. die beschlossene Behandlung des Jahresergebnisses unter Angabe des
Jahresergebnisses
bekanntzumachen. Gleichzeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Abschnitt III
Schlußvorschriften
§ 15 Durchführungsbestimmungen
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1. die Einbeziehung von Sondervermögen
kommunaler Körperschaften nach § 97 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in die
Prüfungspflicht nach Abschnitt II,
2. die Verpflichtung zur Prüfung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne
Gebietshoheit, deren Mitglieder kommunale Körperschaften sind, sowie rechtsfähigen
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die von kommunalen Körperschaften
errichtet worden sind, sofern die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung nicht aufgrund von
Rechtsvorschriften einer vergleichbaren Prüfung durch eine unabhängige
Prüfungseinrichtung unterworfen ist, und
3. die Gliederung des Prüfungsberichts sowie die Durchführung der
Schlußbesprechung nach § 14.