in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1463 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.01.2001 (Amtsbl. S. 530)
§ 119
Rechnungsprüfungsamt
Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten. Andere Gemeinden können es einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
§ 120
Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamtes
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht im übrigen unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muß Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein. Sie oder er darf mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Leiterin oder dem Leiter der Finanzverwaltung sowie der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter weder bis zum dritten Grade verwandt noch bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein.
(3) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen weder anordnen noch ausführen.
§ 121
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben
1. Die Prüfung der Jahresrechnung (§ 122),
2. die laufende Überwachung der Kassen der Gemeinde, ihrer Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung sowie die sonstigen regelmäßigen und unvermuteten Kassen- und Vorratsprüfungen,
3. die Prüfung von Vergaben,
4. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
1. die laufende Prüfung der Wirtschaftsführung der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts und die Buch- und Betriebsprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredites oder sonst vorbehalten hat,
2. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
3. bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
4. die Prüfung von Zahlungsanordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse (Visakontrolle).
§ 122
Prüfung der Jahresrechnung
(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister diesem die Jahresrechnung zuzuleiten. Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Jahresrechnung dahin, ob
1. der Haushaltsplan eingehalten ist,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
3. bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,
4. die Bestandsverzeichnisse über das Gemeindevermögen richtig geführt sind.
Das Rechnungsprüfungsamt hat das Recht, alle Unterlagen zu prüfen.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mit. Diese oder dieser hat die notwendigen Folgerungen aus dem Prüfungsergebnis zu ziehen. Das Rechnungsprüfungsamt faßt seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammen.
§ 123
Überörtliche Prüfung
(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
1. bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die Gesetze und die in Auftragsangelegenheiten (§ 6 Abs. 1) ergangenen Weisungen beachtet wurden und die zweckgebundenen Zuschüsse Dritter bestimmungsgemäß verwendet worden sind (Ordnungsprüfung).
2. die Kassengeschäfte richtig abgewickelt werden (Kassenprüfung),
3. die Verwaltung wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird (Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung),
(2) Die überörtliche Prüfung obliegt dem Gemeindeprüfungsamt bei dem Ministerium des Innern.
(3) Das Gemeindeprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Das Gemeindeprüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis in Form eines Prüfungsberichts
1. der geprüften Gemeinde,
2. den Kommunalaufsichtsbehörden,
3. den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist, und
4. dem Rechnungshof im Rahmen des § 91 der Landeshaushaltsordnung
mit. Für die Mitteilung an den Rechnungshof erläßt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und dem Rechnungshof die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts. Sie oder er legt den Prüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsausschuß vor; für die Beratung des Prüfungsberichts durch den Rechnungsprüfungsausschuß gilt § 101 Abs. 2 Satz 4 bis 6 entsprechend.
§ 124
Prüfung der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung
(1) Die Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung sind jährlich durch eine Abschlußprüferin oder einen Abschlußprüfer zu prüfen.
(2) Die Abschlußprüferin oder der Abschlußprüfer wird vom Gemeinderat bestellt. Die Kosten der Prüfung trägt der geprüfte Betrieb oder die geprüfte Einrichtung.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf den Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.
(4) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere zu regeln. Hierbei kann es Bestimmungen über das Prüfungsverfahren sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses treffen.